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EQJ-Richtlinie
Die Richtlinie zur Durchführung
des Sonderprogramms Einstiegsqualifizierung Jugendlicher
(EQJ-Programm-Richtlinie-EQJR) vom 28. Juli 2004, Bundesanzeiger Nr. 145 vom 05.
August 2004 S.17385, gilt vom 01. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Gemäß
Artikel 9 arbeiten die Agenturen für Arbeit bei der Durchführung des Programms
mit den zuständigen Behörden zusammen.
Betriebe melden einen
Praktikaplatz der regional zuständigen Agentur für
Arbeit.
Die Agentur für Arbeit schlägt dem Betrieb einen geeigneten
Jugendlichen vor.
Der Betrieb schließt mit dem Jugendlichen (bei
Minderjährigen mit den Erziehungsberechtigten) einen
Einstiegsqualifizierungsvertrag. Es handelt sich um ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es handelt sich um
einen Vertrag gemäß § 19 BBIG. Der Betrieb reicht den Vertrag der für ihn
zuständigen IHK ein, die ihn abstempelt und zurück sendet.
Die
Probezeit beträgt zwei Monate. Die tägliche
Beschäftigung beträgt für Jugendliche unter 18 Jahre 7 Stunden, über 18
Jahre 8 Stunden. Rechtzeitig vor Ende des EQJ erstellt der Betrieb eine
Leistungsbeurteilung. Eine Kopie dieser Leistungsbeurteilung
reicht er seiner zuständigen IHK ein. Die IHK stellt auf der Grundlage der
betrieblichen Leistungsbeurteilung ein kostenfreies Zertifikat
aus.
Auf vorherigen Antrag (Artikel 4 Absatz 2 EQJR)
wird dem Arbeitgeber die gezahlte Vergütung bis maximal 192,00
Euro von der Agentur für Arbeit erstattet sowie für den entstandenen
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein Pauschbetrag in Höhe von
102,00 Euro gezahlt. Die Leistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
Den notwendigen Beitrag zur Unfallversicherung trägt der
Betrieb.
Der Betrieb beantragt vor Beginn des EQJ-Qualifizierungsvertrages
bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Unterhalt des
Jugendlichen und den Sozialversicherungspauschalbetrag. Der EQJ-Vertrag ist
vorzulegen.